Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 2.Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 3.Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 4.Durch die Ausführung des Auftrags und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit den nachstehenden Bedingungen.

§ 2 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Preise und Zahlung

1.Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Verkaufspreise ab Werk einschließlich Verpackung, Transport, Schulung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Unsere Preise für Mietnutzung gelten ab Werk einschließlich Verpackung, ausschließlich Transport, Schulung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. 2.Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 3.Alle Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart und werden entsprechend in den Rechnungen festgehalten. Sofern die Rechnung nicht spätestens zu dem Fälligkeitspunkt bezahlt wird, gerät der Besteller zu diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. 4.Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen oder das Recht zur Zurückbehaltung geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen des Bestellers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 5.Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Materialund Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1.Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig. 2.Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir dem Besteller sobald wie möglich anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Verzugs der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 3.Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen, auch wenn diese bei Unterlieferanten von uns eingetreten sind. 4.Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Zurückbehaltung geraten ist. 5.Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder z.B. vom Besteller selbst abgeholt worden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1.Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. 2.Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 3.Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 4.In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

1.Die Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware beträgt 3 Jahre. 2.Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte Beschaffenheit zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. 3.Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir für die Zeit der Verweigerung und eine angemessene Zeit danach von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäβig groβer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 4.Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. 5.Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. 6.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Auch für Schäden der Ware, die durch fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung entstehen, haften wir nur im Rahmen unseres Verschuldens. 8.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9.Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 10.Wir haften nicht für eine fehlerhafte Beschreibung der Produkte in öffentlichen Äußerungen des Bestellers, für die Verwendung von medizinischer Terminologie, Bildern oder Videos oder anderen Äußerungen zu Werbezwecken, welche nicht der Realität entsprechen oder gegen Gesetze verstoßen..

§ 9 Haftung und Freistellung

1. Der Besteller wird im Rahmen seiner Werbung und bei öffentlichen Äußerungen im Zusammenhang mit unseren Waren die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachten, genauso wie unsere Vorgaben zur Werbung für die bestellten Waren. Soweit der Besteller von den Vorgaben der Saxony Beauty Technologie GmbH abweichen möchte, hat er die von ihm beabsichtigte Werbung dem der Saxony Beauty Technologie GmbH zur Einwilligung (vgl. § 183 BGB) vorzulegen. Der Besteller darf im Rahmen öffentlicher Äußerungen insbesondere nicht behaupten, die von uns gelieferten Waren würden über medizinische Wirkung oder Eigenschaf ten oder Wirkungen anderer Art oder der gleichen verfügen, soweit dies nicht der Fall ist.

2. Der Besteller übernimmt die Haftung für und stellt die Saxony Beauty Technologie GmbH von allen Ansprüchen, Klagen, Verbindlichkeiten, Verlusten, Schäden und Ausgaben (einschließlich aller Rechtsverfolgungskosten) frei, einschließlich aber nicht beschränkt auf: alle Verluste oder Aufwendungen, die sich aus Forderungen, Ansprüchen oder Klagen Dritter ergeben (einschließlich Ansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter), die direkt oder indirekt aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Bestellers im Rahmen dieser Vereinbarung resultieren und alle Schäden, die durch falsche Angaben (zum Beispiel über die gelieferten Waren), grobe Fahrlässigkeit, Betrug, vorsätzliches Fehlverhalten oder Verletzung gesetzlicher Pflichten von Mitarbeitern und Vertretern des Bestellers oder dadurch verursacht werden, dass die Waren in Staaten oder Gebieten verbracht, genutzt oder dort angeboten werden, in welchen die von den Waren genutzte Technologie patentrechtlich geschützt ist oder anderweitigen Einschränkungen dritter Personen unterliegt.

§ 10 „Sonstiges“

Der Hinweis auf Patentvorschriften sollte nicht in den AGB versteckt werden, sondern bei einem Verkauf ausdrücklich und schriftlich erwähnt werden!

Die Waren sollten grundsätzlich nicht in Länder verkauft werden, in denen patentrechtliche Risiken lauern. Der Besteller sollte eine Erklärung unterzeichnen, in der er angibt, dass die Waren zu keinerlei Zwecken in solche Länder verbracht werden, solange der dort bestehende Patentschutz aufrechterhalten bleibt (maximal 20 Jahre – kann jedoch jederzeit vorher ablaufen).

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